Eines der auch in der freien Theaterszene gerne unterschätzten Themen ist die Künstlersozialabgabe. Hat man mal gehört und verdrängt es doch gleich wieder. Dabei ist die Abgabe ein wichtiger Baustein der Projektkalkulation. Wir haben KSK-Experten und Rechtsanwalt Andri Jürgensen gebeten, uns die wichtigsten Eckpunkte zur KSK zusammenzufassen.

 

1. Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe ist ein Baustein der Künstlersozialkasse (KSK). Die KSK dient in erster Linie der sozialen Absicherung der freien Künstler und Künstlerinnen, indem sie Zuschüsse zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlt: 50 % der Beiträge übernimmt die KSK – günstiger kann man als Selbständiger nicht versichert sein, müsste man andernfalls doch die absurd teuren Beiträge für die „freiwillige“ gesetzliche Krankenversicherung zahlen (oder sich privat versichern).


Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung dieser Zuschüsse: Unternehmen und Einrichtungen, die freie Künstler beauftragen, müssen auf die gezahlte Gage zusätzlich die Künstlersozialabgabe leisten. Der Abgabesatz liegt derzeit bei 4,2 %, auf eine Gage von 1.000 € müssen also zusätzlich 4,2 % an die KSK gezahlt werden. Zu den abgabepflichtigen Verwertern gehören vor allem alle Unternehmen und Einrichtungen, die typischerweise freie Künstler beauftragen, also beispielsweise Verlage und Werbeagenturen ebenso wie Theaterhäuser oder Betreiber von Orchestern. 

2. Wo ist die freie Theaterszene von der Künstlersozialabgabe betroffen?

Man sollte sich nicht durch das Wort „Unternehmen“ beirren lassen. Zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehören auch Einzelunternehmer. Und vor allem aus diesem Grund ist auch die freie Szene von der Abgabepflicht betroffen: Wer beispielsweise als Regisseur ein Produktionsbudget von 10.000 € erhält und hiervon alle Gagen an freie Künstler, Bühnenbildner, Musiker etc. bezahlt, muss auf die Nettogagen eben die Künstlersozialabgabe an die KSK leisten. Und diese Abgabe wird für bis zu fünf Kalenderjahre nachberechnet! Dass man selbst zu den KSK-Versicherten gehört, schützt übrigens nicht vor der Künstlersozialabgabe!

Und die Geldgeber für die Projektmittel müssen – soviel am Rande – auf das Gesamtbudget ebenfalls noch einmal die Künstlersozialabgabe zahlen.

3. Was ist Kunst im Sinne der KSK?

Es gibt keine für den Alltag anwendbare, leichte Formel, aus der man ableiten könnte, was unter den Kunstbegriff der KSK fällt. Man kann aber für die einzelnen Brachen Listen mit den typischen künstlerischen Berufen erstellen, im Bereich der Bühnen gehören hierzu unter anderem natürlich Schauspieler:innen, Tänzer:innen, Sänger:innen, Bühnenbildner:innen, Lichtdesigner:innen, Komponisten:innen, aber auch Autoren:innen und Dramaturgen:innen.

4. Infektion der Nebenleistungen

Die Abgabe wird auf die ausgezahlte Gage fällig, aber nicht nur hierauf. Abgabepflichtig sind auch alle Nebenleistungen, die erbracht wurden, bei Kostümbildnerinnen beispielsweise Auslagen für Kostüme. Nicht abgabepflichtig sind dagegen Reisekosten, wenn diese belegt sind. Ebenfalls nicht abgabepflichtig sind Druckkosten, auch wenn diese mit der Gestaltung etwa von Flyern zusammen abgerechnet werden.

5. Wie erfährt die KSK von mir?

Beispielsweise durch Prüfungen bei den Geldgebern und Projektfinanzieren. Aber natürlich gibt es auch die gesetzliche Pflicht, sich bei der KSK zu melden, wenn man zu den abgabepflichtigen Verwertern gehören könnte; unterlässt man diese Meldung, kann die KSK ein Bußgeld verhängen (was sie realistisch aber nicht macht). Wer sich bei der KSK melden will, findet auf deren Website www.kuenstlersozialkasse.de in der Rubrik Service die Anmeldeunterlagen. 

Ihr möchtet mehr erfahren? Dann kommt zu unserem Zoom-Workshop mit Andri Jürgensen am 8. Juni von 16.00 bis 17.00 Uhr! Andri Jürgensen bringt zudem weitere Hintergründe auf seiner Website auf den Punkt. 


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