Seit heute kann die Novemberhilfe beantragt werden – wer berechtigt ist, wie das funktioniert und was das Überbrückungsgeld III ist findet ihr hier im Überblick

 

NOVEMBERHILFE

Beantragung

Der Antrag für die Novemberhilfe kann über ein Onlineportal gestellt werden: zum Portal

Voraussetzung ist ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei gibt es auf dem ELSTER-Portal

Einen Leitfaden zur Antragstellung findet Ihr HIER 

Die ersten Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe sollen bereits Ende November erfolgen. Die Antragstellung für die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III erfolgt wahrscheinlich Ende Januar. Es kann somit bis Mitte Februar dauern, bis Geld überwiesen wird. Nur im November und nur für bestimmte Branchen gibt es diese "Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes".

WEITERE HILFEN

Es existieren weitere Hilfen auf Bundesebene, die jedoch nur für Betriebskosten und andere Fixkosten greifen: die Soforthilfe (die es im Frühjahr gab) und die Überbrückungshilfe II, die den Zeitraum September bis Dezember 2020 umfasst. Anträge hierfür können bereits seit Oktober gestellt werden.

Angekündigt ist die Überbrückungshilfe III

Sie soll als Verlängerung der Überbrückungshilfe II wirken und erhebliche Verbesserungen für Soloselbstständige bringen. Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III ist von Januar 2021 bis Juni 2021 festgelegt. Ein Bestandteil der Überbrückungshilfe III soll auch die sogenannte Neustarthilfe für Soloselbständige gehören. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstler*innen und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Diese Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Dieses Geld kann auch für Miete und andere Lebenshaltungskosten verwendet werden.

Eine Übersicht der Hilfen findet Ihr HIER

Höhen der Hilfen
» Für die Novemberhilfe sind dies 75% vom Umsatz des Vorkrisenzeitraums. Soloselbstständige ohne Steuerberater*in erhalten hier maximal 5000€. Als Vergleichszeitraum für Soloselbstständige wird entweder der November 2019 oder der Jahresdurchschnitt des Umsatzes 2019 herangezogen.

» Für die Neustarthilfe sind es 25% vom Umsatz des entsprechenden Vorkrisenzeitraums. Den Umsatz von 2019 durch 12 teilen, mit 7 multiplizieren (was für sieben durchschnittliche Geschäftsmonate steht) - und davon dann 25% errechnen.  Für den Referenzzeitraum ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. des Zahlungseingangs relevant, nicht der der Erbringung der Leistung. Dabei ist es unwichtig, wie hoch die Umsätze waren, solange man mehr als 50% Einkommen aus der Selbstständigkeit bezieht. Es gibt jedoch maximal 5.000€ für diese 7 Monate.

Auszahlung der Novemberhilfe
In einem ersten Schritt wird es zunächst Abschlagszahlungen auf die beantragte Summe geben. Das Verfahren für die reguläre Auszahlung der Novemberhilfen wird derzeit noch vorbereitet und soll nach Angaben des Bundesfinanzministeriums direkt im Anschluss an die Abschlagzahlungen starten. Ein weiterer Antrag ist dafür jedoch nicht nötig.

Anspruch auf Neustarthilfe und Novemberhilfe
Die Novemberhilfe wird ausschließlich für den aktuellen Lockdown light bezahlt - wobei noch unklar, was passiert, wenn dieser verlängert wird. Die Novemberhilfe gilt für stark betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die durch die Schließungen im November entweder direkt oder indirekt betroffen sind. 

Direkte Betroffenheit
Als direkt betroffen gilt alles, was im Beschluss zum Lockdown light vom 28. Oktober unter 5. als "Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung" zugeordnet ist. Nachzulesen HIER

Indirekte Betroffenheit
Indirekt Betroffene sind antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, oder die regelmäßig 80% ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen, wie Tontechniker*innen oder Beleuchter*innen. Diese müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80% erleiden.

Die Neustarthilfe ist branchenübergreifend. Voraussetzung für deren Anspruch ist, dass man für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 mit mindestens 50% Umsatzeinbußen rechnet, die durch Covid19 begründet sind. Hier ist vorsichtiges Kalkulieren angesagt, denn eventuell muss man später etwas zurückzahlen. Man sollte den Durchschnittsumsatz von 2019 als Referenz nehmen und diesen auf 7 Monate runterrechnen. Dabei ist es nicht wichtig, wie hoch die Umsätze waren, solange man mehr als 50% Einkommen aus der Selbstständigkeit bezieht. Man muss übrigens nicht Mitglied in der KSK sein, um die Hilfen zu beantragen.

Möglichkeit der Beantragung beider Hilfen
Das ist möglich. Für die Novemberhilfe kann man als Soloselbstsändige:r bis zu 5.000€ ohne Steuerberater*in beantragen, und dann nochmal 5.000€ Neustarthilfe von Dezember 2020 bis Juni 2021, auch wenn man nur 50% Umsatzausfall zu erwarten hat. Aber: Neustarthilfe und Novemberhilfe sind Erstattung der pauschalierten Betriebskosten. Das schließt aus, dass man andere Hilfen zu den Betriebskosten erhält - etwa Überbrückungshilfe II beantragt hat.

Versteuerung der Hilfen
Die Hilfen müssen versteuert werden und sind auch krankenversicherungspflichtig.

Zugang von Berufsanfänger:*nnen zu diesen Hilfen
Wer erst kürzlich selbständig geworden ist, kann bei der Novemberhilfe auch den Umsatz vom Oktober 2020 heranziehen oder den Umsatzdurchschnitt seit Beginn der Selbstständigkeit. Bei der Neustarthilfe kann man die beiden Monate vor der Krise (Januar/Februar 2020) heranziehen - oder auch das dritte Quartal 2020 (also vom 01. Juli bis zum 30. September 2020). Wer in dem jeweiligen Zeitraum mehr als 50% Umsatz als Selbstständige*r hatte, kann beantragen.

Anrechnung anderer Leistungen zu diesen Hilfen
Auf die Novemberhilfe werden andere Leistungen angerechnet, wie Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe II. Unklar ist, ob Stipendien angerechnet werden. ALG I ist keine Sozialleistung, daher ist davon auszugehen, dass es auf die Neustarthilfe angerechnet wird. Es wird noch darüber entschieden, ob die Neustarthilfe nicht auf Sozialleistungen wie die Grundsicherung angerechnet wird. D.h. wer ALG II bezieht, bekommt die Hilfe vermutlich. 

Anrechnung von Nebenverdiensten zu diesen Hilfen
Zusätzliche Umsätze bis 25% werden nicht angerechnet. Alles, was darüber hinausgeht, wird abgezogen. Das heißt: Man darf insgesamt maximal 100% vom vorherigen Jahr bekommen bzw. vom Vergleichszeitraum, Hilfen und eigene Einkünfte zusammengenommen. Bei der Neustarthilfe bekommt man maximal 25% und darf bis zu 50% verdienen. D.h. wenn man 50% verdient und 25% Hilfe obendrauf bekommt, wäre man damit bei 75%. Wenn man 50-70% des Vergleichszeitraumes verdient, muss man ein Viertel zurückbezahlen von den 25% (bzw. maximal 5.000€). Verdient man 70-80%, muss man die Hälfte zurückzahlen, bei 80-90% Dreiviertel, bei über 90% des Vorjahresumsatzes muss man die Hilfe komplett zurückzahlen. Einkünfte aus Nebenjobs gelten als normaler Umsatz.

Solo-Selbstständige*r ohne Betriebskosten
Bei der Soforthilfe war ein Gebrauch des Geldes für eigene Lebenshaltungskosten in den meisten Bundesländern nicht möglich. Bei der Novemberhilfe ist das anders. Diese kann auch für Lebenshaltungskosten genutzt werden. Ebenso bei der Neustarthilfe. Auskunft gibt dieser Link

Verlängerung von Arbeitslosengeld I
Das am 15.05.2020 beschlossene Sozialschutzpaket II enthält eine automatische Verlängerung des ALG I um 3 Monate. Danach kommt, nach aktuellem Stand, regulär ALG II. LINK zum nachlesen

Aussetzung der Vermögensprüfung bei Hartz IV-Beantragung
Der Beschluss dazu wird voraussichtlich Ende November gefasst LINK
„Wer im Zeitraum bis zum März 2021 einen Antrag auf Hartz-IV-Leistungen stellt, dem oder der werden vom Jobcenter für ein halbes Jahr die Wohnkosten erstattet, egal wie hoch. Alleinstehende dürfen bis zu 60.000 Euro an Vermögen besitzen. Wer selbstständig und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, darf für jedes Jahr an Selbstständigkeit nochmal 8.000 Euro Vermögensfreibetrag draufschlagen. Selbstständige Versicherte über die KSK (Künstlersozialkasse) haben diesen Freibetrag übrigens nicht, weil sie ja in die Rentenkasse einzahlen.“, heißt es dazu in der taz


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